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WETTBEWERB LADINISCHSPRACHIGE/R JOURNALIST/IN 2023 (BERUFSJOURNALIST/IN ODER PUBLIZIST/IN ODER PRAKTIKANT/IN)
Rai Radiotelevisione Italiana S.p.A. hat bereits seit längerer Zeit den Weg des Übergangs von einer Rundfunkanstalt zu einem Medienunternehmen eingeschlagen. Der Wandel, den das Unternehmen während dieser Phase durchläuft, umfasst zahlreiche Bereiche: Nachhaltigkeit, technologische Entwicklung, Digitalisierung der Geschäfts- und Produktionsprozesse, innovative Arbeitsweisen und ein datengetriebenes Unternehmensmodell. In einem solchen Zusammenhang, in dem die technologische Innovation einhergehend mit der Entwicklung der Märkte, der stets steigenden Anzahl an Online-Plattformen und Vertriebskanälen, dem zunehmenden Interesse, die Bedürfnisse der neuen Zielgruppen zu erfassen, mit dem öffentlich-rechtlichen Auftrag zusammentreffen, richtet das Unternehmen ein besonderes Augenmerk auf jene Fachkräfte, die in der Lage sind, diese Herausforderungen zu meistern und den Wandel zu begleiten.
In diesem Sinne und unter Bezugnahme auf die Konvention für die Aufwertung von Institutionen und lokalen Kulturen (gemäß Artikel 45 des Einheitstextes über Radio und Fernsehen) führt Rai ein Auswahlverfahren nach Titeln und Prüfungen zur Ermittlung 1 (eines) Journalisten/einer Journalistin (Berufsjournalist/in oder Publizist/in oder Praktikant/in) der ladinischen Sprachgruppe des Gadertaler oder Grödner oder Fassaner Idioms durch. Er/sie erhält einen befristeten Arbeitsvertrag bei der ladinischen Redaktion in Bozen der Testata Giornalistica Regionale.
1. Voraussetzungen für die Teilnahme
Obligatorische Anforderungen sind:
A. Eintragung in das Verzeichnis der Berufsjournalisten bzw. Verzeichnis der Publizisten der italienischen Journalistenkammer bzw. Eintragung in das Verzeichnis der Praktikanten;
B. Kenntnisse der ladinischen Sprache (Niveaustufe C2 des GER);
C. Zugehörigkeit zur ladinischen Sprachgruppe
Zum Auswahlverfahren sind italienische Staatsbürger, Staatsbürger der EU und solche aus nicht zur EU gehörenden Ländern zugelassen, vorausgesetzt, diese verfügen über eine reguläre Aufenthaltsgenehmigung für Italien.
Die oben genannten Anforderungen werden als wesentlich und obligatorisch betrachtet und müssen bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Teilnahme an diesem Auswahlverfahren sowie während des gesamten Auswahlverfahrens und im Moment der Einstellung erfüllt sein.
Ausschlussgründe
- Personen, die von Rai Radiotelevisione Italiana S.p.A. oder anderen Gesellschaften des Konzerns aus rechtmäßigen oder gerechtfertigten Gründen entlassen wurden;
- Personen, die das Arbeitsverhältnis mit dem Unternehmen oder anderen Gesellschaften des Konzerns unter Zahlung einer Abfindung einvernehmlich aufgelöst haben;
2. Zulassungsantrag
Der Antrag auf Zulassung muss bis spätestens zum 15. Dezember 2023, 12:00 Uhr, eingehen und kann ausschließlich durch Ausfüllen des Online-Formulars eingereicht werden, das in dem eigens vorgesehenen Bereich „WETTBEWERB LADINISCHSPRACHIGE/R JOURNALIST/IN 2023“ auf der Website www.raibz.rai.it und/oder www.lavoraconnoi.rai.it verfügbar ist.
Nach dem 15. Dezember 2023, 12:00 Uhr, eingehende Anträge werden vom EDV-System nicht angenommen.
Für die Einreichung des Antrags auf Zulassung sind folgende Schritte erforderlich:
- Beachten Sie die Stellenausschreibung auf der Webseite www.raibz.rai.it;
- Für die Teilnahme am Wettbewerb klicken Sie auf „ZUGANG ZUM WETTBEWERB“;
- Geben Sie die E-Mail-Adresse an, auf der Sie unmittelbar und automatisch den Link zu den Formularen für die persönlichen Daten erhalten;
- Klicken Sie auf den Link, den Sie per E-Mail erhalten haben und geben Sie Ihre Daten ein;
- Füllen Sie alle Felder des Formulars aus und fügen Sie die erforderlichen Dokumente an;
- Bestätigen Sie die eingefügten Daten und den Versand der Bewerbung, indem Sie auf die Taste „BESTÄTIGUNG DER DATEN UND VERSENDEN“ klicken.
Nachdem das Formular ausgefüllt und versandt wurde, erhält der/die Bewerber/in eine automatisch generierte E-Mail über den erfolgten Eingang der Bewerbung.
Der Online-Antrag auf Zulassung muss vollständig ausgefüllt und zusammen mit den folgenden Anlagen eingereicht werden:
- Lebenslauf im Standardformat der Europäischen Union mit Foto (PDF-Format);
- Bescheinigung über die Zugehörigkeit bzw. Zuordnung zur ladinischen Sprachgruppe, ausgestellt vom Landesgericht Bozen (PDF-Format);
- Kopie des Mitgliedsausweises/Eintragsbestätigung im Verzeichnis der Berufsjournalisten bzw. Verzeichnis der Publizisten der italienischen Journalistenkammer bzw. Eintragung in das Verzeichnis der Praktikanten (PDF-Format);
- nur, wenn im Zulassungsantrag angegeben, Kopien der Dokumente, die den Besitz der angegebenen Ausbildungsabschlüsse nachweisen, wie unter Punkt 5 dieser Ausschreibung festgelegt (PDF-Format).
- Bewerber*innen, die ihren Studienabschluss im Ausland erworben haben, müssen eine Rechtswerterklärung beifügen, die die Anerkennung des Werts der ausländischen Qualifikation in Italien belegt (PDF-Format);
- Für Staatsbürger eines Nicht-EU-Staates eine Kopie der gültigen Aufenthaltsgenehmigung, die sie zum Ausüben der Arbeitstätigkeit befähigt, sowie die entsprechenden Unterlagen zum Nachweis der Verfügbarkeit einer angemessenen Unterbringung (PDF-Format).
Rai kann während jeder Phase des Auswahl- und Einstellungsverfahrens, bzw. im Moment der Einstellung, in folgenden Fällen den Ausschluss der Kandidat*innen bestimmen: Fehlen der Voraussetzungen oder der zum Nachweis des Besitzes der Voraussetzungen vorgesehenen Dokumentation; mit Verspätung oder mit anderen als den angegebenen Modalitäten eingereichte Anträge; mehrfach eingereichte Anträge; abgegebene Falscherklärungen; Fehlen oder fehlerhaftes Funktionieren der eventuell erforderlichen technischen/digitalen Ausstattung; Feststellung eines oder mehrerer Ausschlussgründe unter Punkt 1- Zulassungsvoraussetzungen/Ausschlussgründe.
Bewerbungen, die in einem anderen als dem oben genannten Format bzw. über einen anderen als dem oben genannten Weg (z.B. in Papierform, per E-Mail usw.) und/oder außerhalb der genannten zeitlichen Frist eingereicht werden, werden nicht berücksichtigt.
Im Falle einer schwerwiegenden und länger andauernden Nichtverfügbarkeit des EDV-Systems während der Bewerbungsfrist wird RAI den Bewerbern die Modalitäten für die Einreichung über eine Bekanntmachung auf dem Internetportal mitteilen.
3. Mitteilungen
Sämtliche Mitteilungen an die Bewerber erfolgen während des gesamten Auswahlverfahrens und der nachfolgenden vorvertraglichen Phase ausschließlich per E-Mail an die Adresse, die zum Versand der Bewerbung benutzt wurde.
Diese Mitteilungen gelten als rechtswirksame Bescheide.
Die Ergebnisse in Bezug auf die Zulassung zu den anschlDie Bewerber können über die hierfür vorgesehene E-Mail-Adresse hrbz2023@rai.it. mit Rai Kontakt aufnehmen.
4. Prüfungen
Phase I - Vorauswahlprüfung (nur bei mehr als 15 Bewerbungen)
Sollten mehr als 15 Bewerbungen eingehen, wird eine Prüfung zum Zweck der Vorauswahl durchgeführt, die aus einem schriftlichen Multiple-Choice-Test in ladinischer Sprache / im Zugehörigkeitsidiom (Gadertaler oder Grödner oder Fassaner Idiom) besteht, bei dem die Kenntnisse zu Themen betreffend Allgemeinbildung und Aktuelles (mit Bezug auf die Staatsordnung, Presse- und Rundfunk-/Fernsehgesetze, Datenschutz, Berufsethik, Tarifvertrag für journalistische Arbeit, Rundfunk- und Fernsehjournalismus und crossmedialen Journalismus) sowie spezifischen lokalen Themen geprüft werden sollen.
Die Prüfung wird für die ersten 15 Bewerber (abzüglich eventueller ex aequo) als bestanden betrachtet.
Das Bestehen dieser Prüfung, deren Punktzahl nicht in die Erstellung der endgültigen Rangliste einbezogen wird, ist Bedingung für die Zulassung zu den nachfolgenden Phasen des Auswahlverfahrens.
Bei der Durchführung der Vorauswahl wird der Grundsatz der Anonymität gewährleistet.
Phase II und Phase III
Die zweite Phase, deren Punktzahl nur dann in die Erstellung der endgültigen Rangliste einbezogen wird, wenn der/die Bewerber/in in jeder einzelnen Prüfung (mit Ausnahme des Vorstellungsgesprächs) eine Mindestpunktzahl von 12/20 erreicht hat, weist folgende Gliederung auf:
a) Verfassen eines für das Fernsehen bestimmten journalistischen Textes in ladinischer Sprache / im Zugehörigkeitsidiom (Gadertaler oder Grödner oder Fassaner Idiom) mit Rohschnitt der Bilder zu einem von der Kommission ausgewählten lokalen Thema (bis zu 20 Punkte);
b) Verfassen eines für den Rundfunk bestimmten journalistischen Textes in ladinischer Sprache / im Zugehörigkeitsidiom (Gadertaler oder Grödner oder Fassaner Idiom) mit Audio-Rohschnitt zu einem anderen als dem vorherigen, jedoch stets von der Kommission ausgewählten lokalen Thema (bis zu 20 Punkte);
c) Organisation eines crossmedialen Projekts in ladinischer Sprache / im Zugehörigkeitsidiom (Gadertaler oder Grödner oder Fassaner Idiom) (bis zu 20 Punkte);
d) Livekommentar in ladinischer Sprache / im Zugehörigkeitsidiom (Gadertaler oder Grödner oder Fassaner Idiom) über ein aktuelles Thema nach Wahl des/der Bewerbers/Bewerberin unter den von der Kommission vorgeschlagenen Themen Im Off zu vorgeschnittenen Bildern; Verlesen im On eines für das Fernsehen bestimmten Textes; Verlesen eines für den Rundfunk bestimmten Textes (bis zu 20 Punkte).
Die dritte Phase, an der alle einbestellten Bewerber eines jeden Tages teilnehmen müssen, umfasst:
e) ein Vorstellungsgespräch in ladinischer Sprache / im Zugehörigkeitsidiom (Gadertaler oder Grödner oder Fassaner Idiom) mit Beurteilung des Lebenslaufs (bis zu 15 Punkte).
Für diese Phase ist keine Mindestpunktzahl für die Eignung vorgesehen.
5. Bewertung der Ausbildungsabschlüsse
Zur Erstellung der endgültigen Rangordnung werden im Fall des nachweislichen Besitzes eines oder mehrerer der nachstehenden Abschlüsse die folgenden Zusatzpunkte bis zu insgesamt 5 Punkten vergeben:
- Bachelorabschluss: 1 Punkt;
- Masterabschluss, Spezialisierung (Fachlaureat) oder Studium der alten Studienordnung: 2 Punkte (die vorgesehene Punktzahl für den nachfolgenden Titel ist nicht kumulierbar mit derjenigen, die mit dem Bachelorabschluss erreicht werden kann);
- Abschlüsse von journalistischen Ausbildungskursen, die von Fachschulen für Journalismus, welche vom Nationalrat der Journalistenkammer anerkannt sind, ausgestellt wurden und den Zugang zum Beruf des Journalisten ermöglichen: 3 Punkte.
Der Besitz von zwei oder mehr Abschlüssen der gleichen Art führt nicht zur Vergabe von weiteren als den angegebenen Punkten.
Die Bewertung der Abschlüsse erfolgt vor der Durchführung der zweiten Phase und trägt nicht zum Erreichen der Untergrenze für die Eignung bei (siehe Punkt 7 – Erstellung der Rangliste). Wurde der Abschluss im Ausland erworben, muss der Bewerber zu Zwecken der Bewertung eine Bescheinigung über die Gleichwertigkeit vorlegen.
Der Besitz der oben genannten Ausbildungsabschlüsse muss bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Teilnahme an diesem Auswahlverfahren vorliegen.
6. Kommission
Rai wird nach Ablauf der Bewerbungsfrist eine Prüfungskommission ernennen.
7. Erstellung der Rangliste
Am Ende des oben genannten Auswahlverfahrens wird die endgültige Rangliste erstellt, bei deren Bildung berücksichtigt werden:
- die in der zweiten Phase erzielte Punktzahl (max. 80 Punkte): Die erreichte Punktzahl wird nur dann bei der Erstellung der endgültigen Rangliste berücksichtigt – und in die Bewertung einbezogen –, wenn der/die Bewerber/in in jeder einzelnen Prüfung eine Mindestpunktzahl von 12/20 erzielt hat;
- die in der dritten Phase erzielte Punktzahl (max. 15 Punkte);
- Zusatzpunkte, die sich aus dem Besitz von Ausbildungsabschlüssen ergeben (max. 5 Punkte), wobei diese Zusatzpunkte nur dann vergeben werden, wenn die Untergrenze der Punktzahl für die Eignung (57/95) erreicht wurde.
Die Untergrenze der Punktzahl für die Eignung ist auf 57/95 festgesetzt und ergibt sich jeweils aus der Summe aus der in der zweiten und der dritten Phase erzielten Punktzahl.
Falls sich mehrere Bewerber in Ex-Aequo-Position befinden, erhält der jüngste Bewerber den Vortritt.
Geeigneter Gewinner/Geeignete Gewinnerin ist der/die Erste der Rangliste entsprechend der Rangfolge der Punktzahl.
Geeignete Nichtgewinner sind die Bewerber, die zwar eine Punktzahl gleich oder über der Untergrenze für die Eignung (57/95) erzielt haben, aber auf der Rangliste einen Platz besetzen, der über die verfügbare Position hinausgeht.
Nicht geeignet sind die Bewerber, die die Untergrenze der Punktzahl für die Eignung (57/95) nicht erreicht haben.
Im Fall des Verzichts oder des Ausschlusses der geeigneten Gewinner oder neu eintretender Erfordernisse kann Rai während des Zeitraums der Gültigkeit auf die Rangliste der geeigneten Nichtgewinner entsprechend der Rangfolge der Punktzahl und unter Beibehaltung der oben genannten Eignungsuntergrenze zurückgreifen.
Der entsprechende Einstellungsplan kann für die geeigneten Gewinner*innen ab dem Tag der Veröffentlichung der endgültigen Rangliste und jedenfalls innerhalb der vorgegebenen Gültigkeitsfrist letzterer erstellt werden.
Die eventuelle Einstellung mit einem befristeten Arbeitsvertrag kann innerhalb der 36-monatigen Gültigkeitsfrist der Rangliste und unter Beachtung der oben genannten Bedingungen erfolgen. Die Einstellung kann vorbehaltlich der Überprüfung der Abschlüsse, der Beibehaltung der Voraussetzungen für die Teilnahme am Auswahlverfahren sowie der uneingeschränkten und fristlosen Eignung für die auszuübende Tätigkeit, welche im Rahmen einer ärztlichen Voreinstellungsuntersuchung festgelegt wird, stattfinden.
Für die genannte Einstellung ist außerdem Bedingung, dass auf eventuelle anhängige Streitverfahren mit dem Unternehmen oder auf die Aushandlung eventueller Arbeitsverhältnisse mit gewerkschaftlichem Vergleich sowie ausdrücklich auf alle Forderungen gegenüber Rai gem. Art. 2113 Zivilgesetzbuch seitens der/des Betroffenen verzichtet wird.
In Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Berufsordnung für Journalisten (Gesetz Nr. 69/1963) dürfen Personen, die wegen einer Straftat verurteilt wurden, die ein ständiges Verbot der Ausübung eines öffentlichen Amtes nach sich zieht, nicht eingestellt werden. Darüber hinaus dürfen Personen, die sich in einer Situation der Unwählbarkeit und Unvereinbarkeit gemäß dem Gesetzesdekret Nr. 39/2013 befinden, und insbesondere Personen, die wegen Straftaten gemäß Kapitel I des Titels II des Buches II des Strafgesetzbuches ("Straftaten von Amtsträgern gegen die öffentliche Verwaltung") strafrechtlich verurteilt wurden (auch wenn das Urteil nicht rechtskräftig ist), nicht eingestellt werden, unbeschadet der weiteren Einstellungsverbote und -beschränkungen, die in den geltenden Gesetzen vorgesehen sind.
Die Ablehnung des Einstellungsangebots auf der Grundlage eines zeitlich befristeten Arbeitsvertrags führt zum Ausschluss aus der endgültigen Rangliste.
Die Rangliste bleibt ab dem Datum ihrer Veröffentlichung 36 Monate lang gültig.
8. Schlussbestimmungen
Einige Phasen des Auswahlverfahrens können von RAI in Zusammenarbeit mit einer externen Gesellschaft für Personalsuche durchgeführt werden.
Bewerber, die nicht am Tag, am Ort und zur Uhrzeit der Prüfung erscheinen oder sich, aus welchen Gründen auch immer, von der Prüfung zurückziehen, werden von der Auswahl ausgeschlossen.
Die Auswahlprüfungen finden in der Stadt Bozen statt, voraussichtlich ab Jänner 2024.
Die Bewerber haben keinerlei Anspruch auf eine Erstattung der ggf. für die Teilnahme am Auswahlverfahren anfallenden Kosten für Reise und Aufenthalt.
Rai behält sich vor, von Staatsbürgern eines Nicht-EU-Staates die Vorlage des Originals der gültigen Aufenthaltsgenehmigung, die sie zum Ausüben der Arbeitstätigkeit befähigt, sowie die entsprechenden Unterlagen zum Nachweis der Verfügbarkeit einer angemessenen Unterbringung zu verlangen.
Rai hat das Recht, das Auswahlverfahren in jeder Phase nach eigenem unanfechtbarem Ermessen zu widerrufen.
Wie im geltenden Dreijahresplan zur Korruptionsvorbeugung von Rai Spa, der in Umsetzung des Gesetzes Nr. 190/2012 verfasst wurde, sowie im Organisationsmodell zur Verwaltung und Kontrolle [Modello Organizzativo di Gestione e Controllo], welches gemäß des Gesetzes 231/2001 verfasst wurde, festgelegt ist, werden die Bewerber*innen zum Zeitpunkt der Einstellung aufgefordert, formell das Nichtvorliegen von, auch potenziellen, Interessenskonflikten und Unvereinbarkeiten sowie jeglichen strafrechtlichen Verurteilungen für die in den vorgenannten Vorschriften vorgesehenen Straftaten, zu erklären.
Rom,